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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma:

WUNDS Datensysteme GmbH

Von-Harnack-Straße 27/28

06712 Zeitz

§ 1      Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten.

(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma WUNDS erfolgen aufgrund dieser  AGB.  Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt die Firma WUNDS nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3)  Die  jeweiligen  Leistungen  und  Lieferungen  werden in eigenständigen  Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform.

§ 2      Angebot

(1) Angebote der Firma WUNDS sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung der Firma WUNDS gelten die Bestellungen als angenommen.

(2)  Die Firma WUNDS  behält  sich  technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen die Firma WUNDS herleiten.

§ 3      Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz der Firma WUNDS.

(2)  Allen  angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des  Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Sollten laufende Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.

(3) Unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist die Firma WUNDS berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen. Im Fall einer mehr als zehnprozentigen Erhöhung der Gebühren ist der Kunde zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen.

(4) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.

(5) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann die Firma WUNDS dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann die  Firma WUNDS die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

(6) Gegen eine Forderung der Firma WUNDS kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Firma WUNDS kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

(7) Die Firma WUNDS ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort fällig.

(8)  Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten  für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen.

(9) Die Firma WUNDS ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

(10) Bei Aufträgen, deren Inhalt eine Neuentwicklung von Software oder eine individuelle Änderung von bestehender Software ist, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, falls nichts anderes schriftlich bestätigt wurde:

30 % des Auftragsvolumens werden direkt bei Vertragsabschluß fällig;

30 % des Auftragsvolumens werden bei Installation der ersten Softwaremodule fällig;

30 % des Auftragsvolumens werden bei Installation des letzten Softwaremoduls fällig;

10 % des Auftragsvolumens werden nach Abschluss der Testphase, spätestens aber drei Monate nach Installation des letzten Softwaremoduls fällig.

§ 4      Zahlungsverzug

(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist die Firma WUNDS, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die Hard- und Software zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen oder deren Nutzung zu verbieten.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann die Firma WUNDS Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.

(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist die Firma WUNDS berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers  einzustellen.  Er  kann  die  sofortige  Vorauszahlung  aller  Forderungen  einschließlich  Wechsel  und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.

(4)  Sobald  der  Annahmeverzug  eintritt,  geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Untergangs  und  der  zufälligen  Verschlechterung auf den Kunden über.

§ 5      Eigentumsvorbehalt

(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der  Firma WUNDS. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden  und  gilt  ebenso  für  alle  Begleitmaterialien.  Wurden  nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.

(2) Der  Kunde  kann  die  unter  Eigentumsvorbehalt  stehende  Ware  im  ordnungsgemäßen  Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen der Firma WUNDS nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an die Firma WUNDS ab.

(3) Der Kunde weist auf das Eigentum der Firma WUNDS hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen. Die Firma WUNDS wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.

(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann die  Firma WUNDS die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung  des  Herausgabeanspruchs  des  Kunden  gegenüber  dem  Dritten  verlangen.  Die  Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch die Firma WUNDS bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag.

(5)  Wird  die  gelieferte  Ware  durch  den  Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für die Firma WUNDS als Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für die Firma WUNDS. Wenn das Eigentum oder Miteigentum der Firma WUNDS durch Verbindung  erlöschen sollte, so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, dass das Eigentum oder Miteigentum  des  Kunden  an  der  einheitlichen  Sache  anteilig  (Rechnungswert)  auf die Firma WUNDS übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum der Firma WUNDS für diesen Fall unentgeltlich.

(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum der Firma WUNDS. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit der Firma WUNDS genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an die Firma WUNDS zurückzugeben.

(7) Sollten von der zur Verfügung gestellten Software Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde.

§ 6      Lieferungen

(1) Mit der Hingabe der Hard- und Software einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung  und  der  Gefahrübergang  erfolgt. Bei der Versendung  von Hard- und Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Firma WUNDS oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der  Versandbereitschaft  an  den  Kunden  auf  diesen  über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Hard- und Software gegen Transportschäden abgeschlossen.

(2) Termine und Fristen, die von der Firma  WUNDS genannt werden, sind unverbindlich, sofern  nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie die Firma WUNDS selber richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die Firma WUNDS und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte der Firma WUNDS um die Zeit, in der der Kunde im  Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen  zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

(3) Der Kunde hat die Pflicht, die Hard- und Software fristgerecht entgegenzunehmen.

(4) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist die Firma WUNDS zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Firma  WUNDS wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat die Firma WUNDS das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

(5) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen,  die der Firma  WUNDS die  Lieferung  wesentlich  erschweren oder unmöglich machen, von der Firma  WUNDS  nicht  zu  vertreten. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung,  Materialbeschaffungsschwierigkeiten,  selbst  wenn  sie  bei  Lieferanten oder unter Lieferanten der Firma  WUNDS eintreten. Die Firma WUNDS ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann die Firma  WUNDS wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

(6) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von vier Wochen die Firma WUNDS zur Leistung aufgefordert hat, gerät dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 3% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind  ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Firma  WUNDS.

(7) Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

§ 7      Gewährleistung

(1)Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht völlig ausschließen.  Die gelieferte  Hard- und Software ist frei von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln.

(2) Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma  WUNDS stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(3) Wenn die Firma  WUNDS dem Kunden Standardsoftware Dritter überlässt, so sind die Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden  Vereinbarung. Der Kunde kann dann  Ansprüche  aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen.

(4) Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt dies der Kunde der Firma  WUNDS unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Hard- und Software auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Mängel werden von der Firma  WUNDS in angemessener Frist durch Übergabe und  Installation  neuer  Hardwarekomponenten oder einer neuen Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar  sind.  Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde  die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte  Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die die Firma WUNDS nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.

(6) Wird die Hardware oder Software durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die  jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mit verursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.

(7) Eine Haftung der Firma WUNDS für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.

(8) Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche der Firma WUNDS erfolglos bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare  Nachteile entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind der Firma WUNDS vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat die Firma WUNDS ein Zurückbehaltungsrecht.

(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.

§ 8      Haftung

(1) Von der Firma  WUNDS wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug,  Unmöglichkeit, anfängliches Unvermögen  sowie  für  das  Vorliegen  detailliert  zugesicherter  Eigenschaften  bezüglich  vertragswesentlicher Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden, max. jedoch den Wert des schaden verursachenden Produktes. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.

(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet die Firma  WUNDS nur, wenn die Daten vom Kunden  ausreichend aktuell und vollständig, dass heißt täglich, gesichert wurden. Die  Rekonstruktion muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein.

§ 9      Kundenpflichten

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über die Hard- und Software sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die  Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet.

(2) Die Hard- und Software wird vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.

(3) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung der Firma  WUNDS erforderlich sind.  Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software ist unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software oder sind vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.

(4) Die Firma  WUNDS kann jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der überlassenen Software verlangen, um von dem Programm eine Kopie zu erstellen. Es ist Aufgabe des Kunden, soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, das einer Programmentwicklung zugrundeliegende Pflichtenheft zu erstellen. Durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt der Kunde, dass die Mengen- und Zeitangaben sowie die weiteren Informationen in dem Pflichtenheft vollständig und umfassend sind.

(5) Der Kunde übernimmt die Haftung für die Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfasst auch die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte.

§ 10    Abwerbung von Mitarbeitern, Weiterveräußerung

(1) Während oder nach der Vertragsdurchführung verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter selbst oder über Dritte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Firma  WUNDS vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

(2) Für den Fall der Weiterveräußerung der erworbenen Hard- und Software verpflichtet sich der Kunde, der Firma  WUNDS den Namen und die vollständige Adresse des Erwerbers der Hard- und Software schriftlich mitzuteilen.

§ 11    Datenschutz

Werden im Rahmen der Tätigkeiten der Firma  WUNDS personenbezogene Daten verarbeitet, so wird die Firma  WUNDS geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die  notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.

§ 12    Schutzrechte der WUNDS

(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise der  Firma WUNDS in der Hard- und Software werden vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.

(2) Die Firma  WUNDS ist und bleibt Inhaber aller Rechte an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder Software eines Dritten verbindet, bleibt die Firma  WUNDS Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.

(3) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Programmen der Firma  WUNDS  behauptet, so ist die Firma  WUNDS berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen  Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, der Firma  WUNDS unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.

(4) Die Hard- und Software darf nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz eines Programms auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.

(5)  Von  gelieferten  Programmen und Teilen des Programms darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit  vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma  WUNDS erstellt werden.

(6)  Gegenüber der Firma  WUNDS haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.

§ 13    Abtretung von Rechten

(1) Nur mit vorheriger Zustimmung der Firma  WUNDS kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.

(2) Die Firma WUNDS ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch  Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung der Firma  WUNDS an.

(3) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens der Firma WUNDS ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches  Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

§ 14    Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt erklären, wenn seitens der Firma WUNDS eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht überschritten wurde. Desweiteren muss für die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen sein.

(2) Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum Quartalsende.

§ 15    Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Sitz der Firma  WUNDS Weickelsdorf.

(2)  Gegenüber  kaufmännischen  Kunden  (im  Sinne  des  HGB)  gilt  der  Gerichtsstand Weickelsdorf (Sitz der Firma WUNDS) als vereinbart.

§ 16    Anwendbares Recht

(1) Der Export von Waren der Firma WUNDS in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der Firma  WUNDS.

(2) Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und der Firma  WUNDS gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17    Allgemeine Vertragsbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen.  Nachträgliche  Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

(2)  Sollten  eine  oder  mehrere  Bestimmungen  dieser  Bedingungen  bzw.  der  auf  ihnen  gründenden  weiteren Bedingungen  und  Vereinbarungen  unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit  der  übrigen  Bestimmungen  nicht  berührt  werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige  Regelung  treten,  die  die  Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.

WUNDS Datensysteme GmbH

Weickelsdorf, 01.01.2011